sicherung vor. § 4 EG ZPO enthält eine Auflistung sämtlicher Schlichtungsbehörden im Zivilverfahren. In diese Liste ist auch die Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 CH ZPO aufzunehmen. Als Schlichtungsbehörde für diese Streitigkeiten sind die Präsidentin oder der Präsident, eine Richterin oder ein Richter oder eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter des Versicherungsgerichts 106 Versicherungsgericht 2011