243 Abs. 2 lit. f CH ZPO werden diese Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Sie werden dennoch in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts verwiesen." 3.2. Mit der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 2010 zur 2. Beratung wurde § 4 EG ZPO wie folgt ergänzt: § 4 lit. e EG ZPO Schlichtungsbehörden gemäss § 3 lit. a sind e) ein Mitglied des Versicherungsgerichts in Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO. Die Botschaft enthält hierzu auf Seite 7 folgende Ausführungen: "Der Entwurf für die 1. Lesung sah keine Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver-