"Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 7 CH ZPO). Streitigkeiten aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 werden nach geltendem Recht vom Versicherungsgericht behandelt. Die Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen sind in der Regel mit den Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung verknüpft. Für diese Streitigkeiten ist somit auch das Versicherungsgericht zuständig. Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit.