Versicherungsgericht als einzige Instanz beurteilen zu lassen. Entsprechend war bereits im ersten Entwurf für ein EG ZPO in § 14 vorgesehen, dass das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO entscheidet. In der Botschaft des Regierungsrates vom 16. September 2009 zur 1. Beratung finden sich dazu auf Seite 26 folgende Erläuterungen: "Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 7 CH ZPO).