2. Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde das Verfahrensrecht insbesondere im Bereich streitiger Zivilsachen (vgl. Art. 1 lit. a ZPO), worunter auch Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gehören, bundesweit vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbesondere Art. 7 ZPO, wonach die Kantone ein Gericht bezeichnen können, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es, die mit AGVE 2005 S. 89 ff.