3.5. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, auf das ausdrückliche Verlangen der Beschwerdeführerin hin eine anfechtbare Verfügung über die Rücknahme zu erlassen, verletzte sie deren verfassungsmässigen Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Weigerung, auf ein rechtlich geschütztes Begehren hin eine Verfügung zu erlassen, stellt eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.