Aus welchen Gründen diese Rücknahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgte, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Rentenverfügung mit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2021 hätte erlassen müssen (Beschwerde Rz. 10 f.).