ATSG), jedoch geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere sachverhaltliche Abklärungen als notwendig erachtet, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2025 eine Leistungsverfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zurücknehmen durfte, ohne darüber eine Verfügung zu erlassen. Aus welchen Gründen diese Rücknahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgte, spielt dabei keine Rolle.