3.4. Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Vernehmlassung die Rücknahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 mit weiteren medizinischen Abklärungen. Zwar steht es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG), jedoch geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere sachverhaltliche Abklärungen als notwendig erachtet, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2025 eine Leistungsverfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zurücknehmen durfte, ohne darüber eine Verfügung zu erlassen.