Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wurde mit der Rücknahme der Verfügung betreffend Zusprache einer Rente klarerweise beeinträchtigt. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 13. Februar 2025 gab die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war (VB 116), und die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, über die Rücknahme der ursprünglichen Rentenzusprache in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. -6-