3.3. Die Pflicht, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der Rücknahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 zu erlassen, ergibt sich zudem aus Art. 49 Abs. 1 ATSG. Demnach hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wurde mit der Rücknahme der Verfügung betreffend Zusprache einer Rente klarerweise beeinträchtigt.