Eine solche Ausnahme liegt vorliegend jedoch gerade nicht vor. Die Verfügung vom 29. Januar 2025 (VB 102) – mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde – war für diese offensichtlich vorteilhaft und es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Rücknahme einverstanden sein werde. Damit hätte die Rücknahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 grundsätzlich in gleicher Form und im gleichen Verfahren wie der widerrufene Entscheid ergehen müssen.