Im Grundsatzentscheid BGE 134 V 257, auf welchen sich auch die Beschwerdegegnerin stützte, hielt das Bundesgericht zudem fest, dass eine Rücknahme als actus contrarius grundsätzlich in derselben Form und nach dem gleichen Verfahren wie die zu widerrufende Verfügung zu erfolgen habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sah das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 51 ATSG bei Konstellationen, in denen die aufgehobene Verfügung für die betroffene Person nachteilig gewesen war und davon ausgegangen werden kann, dass diese mit der Rücknahme einverstanden ist (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 260 f.).