3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung durch die Verwaltung zurückgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG erfüllt sein müssen. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist. Massgebend hierfür ist die Überle- -5-