dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (UELI KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 ATSG). Für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorauszusetzen ist damit insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen [in BGE 138 V 318 nicht publizierte Erwägung]).