1.2. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_477/2019 vom 19. September 2019 E. 2.4; 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3, je mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 29 f. zu Art. 56 ATSG). -4-