nommen und aufgehoben werden könne, womit kein Grund mehr bestehe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VB 117). Entsprechend führte sie auch in ihrer Vernehmlassung aus, es seien weitere Abklärungen erforderlich und es liege keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend und rügt, dass eine Verweigerung des Verfügungserlasses nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde Rz. 10 und 13). Zu prüfen ist damit, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt.