2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: