1.2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 29. Januar 2025 während der Rechtshängigkeit aufgehoben werde und nach Abschluss der notwendigen Abklärungen eine neue Verfügung ergehen werde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass eine unangefochtene Verfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehaltlos zurückgenommen und aufgehoben werden könne. Damit bestehe kein Grund mehr, eine anfechtbare Verfügung zu