Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.99 / mg / hf Art. 156 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Rechtsverweigerung) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizi- nische Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage erteilte die Beschwerdegegnerin zunächst einen ent- sprechenden Gutachtensauftrag, diesen zog sie jedoch nach Eingang eines von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin einge- holten psychiatrischen Gutachtens wieder zurück. Nach Rücksprache mit dem RAD, der Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2025 rückwirkend ab dem 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zu. 1.2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 29. Januar 2025 während der Rechtshängigkeit aufgehoben werde und nach Abschluss der notwen- digen Abklärungen eine neue Verfügung ergehen werde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025 um Erlass einer anfecht- baren Verfügung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte die Beschwer- degegnerin mit, dass eine unangefochtene Verfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehaltlos zurückgenommen und aufgehoben werden könne. Damit bestehe kein Grund mehr, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2. 2.1. Am 5. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbe- schwerde beim Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab November 2021 zu verfügen. 2. Unter o/e Kostenfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2025 rückwirkend ab dem 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Vernehmlassungsbeilage [VB 102]), hob sie diese Verfügung mit formlosem Schreiben vom 7. Februar 2025 mit dem Hinweis auf, dass nach Abschluss der notwendigen Abklärungen eine neue Verfügung ergehe (VB 106). Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte sie der Beschwerdeführerin, die am 13. Februar 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte (VB 116), mit, dass eine unange- fochtene Verfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehaltlos zurückge- nommen und aufgehoben werden könne, womit kein Grund mehr bestehe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VB 117). Entsprechend führte sie auch in ihrer Vernehmlassung aus, es seien weitere Abklärungen erforder- lich und es liege keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend und rügt, dass eine Verweigerung des Verfügungserlasses nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde Rz. 10 und 13). Zu prüfen ist damit, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwer- degegnerin vorliegt. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_477/2019 vom 19. September 2019 E. 2.4; 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3, je mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 29 f. zu Art. 56 ATSG). -4- 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis- tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht of- fen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungs- stufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formel- len Rechtsverweigerung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 26 und N. 41 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be- schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völ- lig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechts- verweigerung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hin- reichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (UELI KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 ATSG). Für eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde vorauszusetzen ist damit insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bun- desgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen [in BGE 138 V 318 nicht publizierte Erwägung]). 3. 3.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Verfügung vom 29. Januar 2025, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, mit Schreiben vom 7. Februar 2025 formlos aufzuheben, oder ob sie hierzu eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen. 3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung durch die Verwaltung zurückgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG erfüllt sein müssen. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist. Massgebend hierfür ist die Überle- -5- gung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 260 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 4.2; 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.3; 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 108/2007 S. 293 ff, 309 f.). Diese Art der Änderung wird als Rücknah- me (retrait) bezeichnet (PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungs- recht, Gesamtdarstellung unter Einbezug des europäischen Kontextes, Zü- rich/Basel/Genf 2018, S. 215). Im Grundsatzentscheid BGE 134 V 257, auf welchen sich auch die Be- schwerdegegnerin stützte, hielt das Bundesgericht zudem fest, dass eine Rücknahme als actus contrarius grundsätzlich in derselben Form und nach dem gleichen Verfahren wie die zu widerrufende Verfügung zu erfolgen habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sah das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 51 ATSG bei Konstellationen, in denen die aufgehobene Verfügung für die betroffene Person nachteilig gewesen war und davon ausgegangen werden kann, dass diese mit der Rücknahme einverstanden ist (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 260 f.). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend jedoch gerade nicht vor. Die Verfü- gung vom 29. Januar 2025 (VB 102) – mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde – war für diese offensichtlich vor- teilhaft und es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Rücknahme einverstanden sein werde. Damit hätte die Rücknahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 grundsätzlich in gleicher Form und im gleichen Verfahren wie der widerrufene Entscheid ergehen müssen. 3.3. Die Pflicht, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der Rücknahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 zu erlassen, ergibt sich zudem aus Art. 49 Abs. 1 ATSG. Demnach hat der Versicherungsträger über Leistungen, For- derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be- troffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu er- lassen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wurde mit der Rück- nahme der Verfügung betreffend Zusprache einer Rente klarerweise beein- trächtigt. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 13. Februar 2025 gab die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden war (VB 116), und die Beschwer- degegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, über die Rücknahme der ur- sprünglichen Rentenzusprache in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. -6- 3.4. Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Vernehmlassung die Rück- nahme der Verfügung vom 29. Januar 2025 mit weiteren medizinischen Abklärungen. Zwar steht es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG), jedoch geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere sachverhaltliche Abklärungen als notwendig erachtet, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2025 eine Leistungsverfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zurücknehmen durfte, ohne darüber eine Verfügung zu erlassen. Aus welchen Gründen diese Rücknahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgte, spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Rentenverfügung mit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2021 hätte erlassen müssen (Beschwerde Rz. 10 f.). 3.5. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, auf das ausdrückliche Ver- langen der Beschwerdeführerin hin eine anfechtbare Verfügung über die Rücknahme zu erlassen, verletzte sie deren verfassungsmässigen An- spruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Weigerung, auf ein rechtlich geschütztes Begehren hin eine Verfügung zu erlassen, stellt eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine ent- sprechende Verfügung zu erlassen. 4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c GebührD ist das Ver- fahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils über die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2025 eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 17. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Güntert