notwendige Motivation zeige (VB 197 S. 21). In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 schloss er sodann, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "einen direkten Einstieg in eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt machen [könne]" (VB 212 S. 3). Da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ sowie dessen Stellungnahme vom 3. Juni 2024 noch Eingliederungspotenzial besteht bzw. die von Dr. med. B._____ attestierte Arbeitsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann, bevor geeignete Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, hätte die Beschwerdegegnerin nicht über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden dürfen.