Dr. med. B._____ ging von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten und von 65 % in einer angepassten Tätigkeit aus (VB 197 S. 19 f.; 212 S. 2). Im Gutachten wies er unter dem Titel medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit daraufhin, unter einer optimalen Behandlung könne die medizinisch-theoreti- sche Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Berufliche Massnahmen "mit einer Hilfe bei der Stellensuche in einer geeigneten Tätigkeit" hielt Dr. med. B._____ für "empfehlenswert", sofern der Beschwerdeführer die dazu -8-