5.4. Auf die Beurteilung von med. pract. C._____ vom 19. November 2024 kann hingegen nicht abgestellt werden. Zum einen ging sie von einer 40%igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus, wobei sei nicht darlegte, ob dies für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit gelten soll. Zum anderen widersprach sie damit ohne nähere Begründung den Einschätzungen von Dr. med. B._____, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht als zumutbar erachtete. Zudem ist das Scheitern der beruflichen Eingliederung wie med. pract. C._____ selbst annahm, zumindest teilweise (wenn auch "nicht vollumfänglich"; vgl. VB 217 S. 3)