5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) berücksichtigte Dr. med. B._____ sodann den Verlauf der beruflichen Eingliederung hinreichend. Die Ausbildung im Informatikbereich sei für den Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden psychischen Störungen und vor allem der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, "nicht so geeignet" gewesen. Des Weiteren liege auch ein früh begonnener Substanzkonsum vor. Cannabis habe im Urin bei der gutachterlichen Untersuchung deutlich nachgewiesen werden können.