VB 197 S. 21) aus. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Argument des Beschwerdeführers, die gutachterlichen Einschätzungen zum Substanzkonsum seien "Beweis des unsorgfältigen Vorgehens durch den Gutachter" (Beschwerde S. 5). Dr. med. B._____ wies diesbezüglich auf die während der Begutachtung durchgeführte Urintoxikologie hin, die positiv ausgefallen ist und einen deutlichen (semi-)quantitativen Wert von Cannabis ergeben hat (VB 197 S. 15, 23). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, habe er bereits verschiedene Drogen ausprobiert (Beschwerde S. 5).