5. 5.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. Juni 2024 sind schlüssig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Angabe im Gutachten einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offensichtlich um einen Verschrieb handelt, wie Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 denn auch bestätigte (VB 212). Zudem ging Dr. med. B._____ in seinem Gutachten an anderer Stelle von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ("bei zumutbarem Arbeitstag zu 6 Stunden"; VB 197 S. 21)