3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Februar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung [Medikamentenspiegel, CDT, Urintoxikologie, Ethylglucuronid]; vgl. VB 197 S. 23). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 197 S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.