Im Gutachten sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen habe, die eine Überwindung unzureichender Behandlungserfolge und dysfunktionaler Überzeugungsmuster ermöglichen würden, um mit fachlicher Hilfe wieder Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, wozu sich aber erst eine Bereitschaft zeigen müsse. Es obliege der IV-Stelle zu entscheiden, ob eine Auflage zu einer Schadensminderung mit einer adäquaten Behandlung und Kontrolle der Abstinenz erteilt werden solle, so dass dann nach einem stabilen Verlauf von etwa einem halben Jahr die Motivation für berufliche Massnahmen noch einmal beurteilt werden könne (VB 212).