Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen direkten Einstieg in eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt bewältigen könne. Zum Realisieren der eingeschätzten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gehörten ausreichende medizinische und adäquate berufliche Massnahmen, wie im Gutachten dargelegt worden sei. Im Gutachten sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen habe, die eine Überwindung unzureichender Behandlungserfolge und dysfunktionaler Überzeugungsmuster ermöglichen würden, um mit fachlicher Hilfe wieder Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, wozu sich aber erst eine Bereitschaft zeigen müsse.