handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Richtig sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen und von 65 % in einer angepassten Tätigkeit. Des Weiteren gelangte er zu der Einschätzung, es sei "nicht selten so", dass eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelinge, obschon eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bestehe, "was dann eben auch mit einer anderen Sichtweise der betreffenden Person [zusammenhänge], somit auch mit motivationalen Faktoren". Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen direkten Einstieg in eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt bewältigen könne.