Es seien dem Beschwerdeführer alle seinen Fähigkeiten und Vorbildung entsprechenden Tätigkeiten zumutbar. Ideal seien strukturierte, aber auch abwechslungsreiche Tätigkeiten, die keine zu grossen Anforderungen an die soziale Interaktion stellten und auch bezüglich Kopfarbeit bzw. Konzentration nicht zu anspruchsvoll seien. Von dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung könne gemittelt im Verlauf seit 2017 ausgegangen werden, nach dem Scheitern der erstmaligen beruflichen IV-Ausbildung zum Informatiker EFZ. Zuvor lasse sich eine erwiesene psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht angeben (VB 197 S. 19 f.).