Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer täglich sechs Stunden anwesend sein. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung bestehe eine leichte Leistungseinschränkung und es komme bei einer Arbeit zu einer verminderten Konfliktfähigkeit mit raschem Rückzug sowie zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem bestehe ein vermehrter Erholungs- sowie ein vermehrter Pausenbedarf. Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 % und in einer angepassten Tätigkeit von 60 %. Es seien dem Beschwerdeführer alle seinen Fähigkeiten und Vorbildung entsprechenden Tätigkeiten zumutbar.