2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 224 S. 8 ff.) zu Recht verneint hat.