2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen und der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anschliessend zu beurteilen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."