4.2. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. Der massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als unzureichend abgeklärt. Es rechtfertigt sich folglich, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin konkret nachzufragen, welche (von dieser präzis zu schildernden) Vorfälle (Zeit, Ort, Beteiligte, konkretes Geschehnis) Anlass zur Kündigung gaben.