Ein für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit notwendiges klar feststehendes Fehlverhalten ist damit nicht erstellt (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.). Zudem fehlen zum subjektiv erforderlichen (Eventual-)Vorsatz betreffend das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten konkrete Feststellungen. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Beschwerdeführerin wissen konnte und -7- musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung riskierte, und eine solche in Kauf nahm (E. 2.3. hiervor).