Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt aber voraus, dass ein sanktionsbegründendes Verhalten der versicherten Person klar feststeht (E. 2.2. hiervor). Das einzige konkreter umschriebene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin – eine unzureichende Kontrolle bei der Ausgabe von alkoholischen Getränken an die Jugendlichen an der Lehrabschlussfeier gemäss Schreiben vom 11. Juli 2023 (VB 31 S. 3) – liegt zeitlich deutlich vor der Kündigung per 31. Juli 2024 und wog offenbar nicht derart schwer, dass die ehemalige Arbeitgeberin deswegen bereits damals eine Kündigung ausgesprochen hätte.