Weder der Verfügung noch dem Einspracheentscheid kann indes entnommen werden, welches konkrete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird. Auch das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. September 2024 sowie die beiden Verwarnungen vom 11. Juli 2023 und 25. April 2024 enthalten lediglich pauschale Vorwürfe, wonach sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Jugendlichen zu kollegial respektive "zu nah" verhalten bzw. die geforderte Distanz nicht eingehalten habe (vgl. E. 3.5. f. hiervor). Weiter wurden eine Unzuverlässigkeit in der Einsatzplanung und eine nicht teamfähige Arbeitsweise der Beschwerdeführerin beanstandet.