Der Verwarnung vom 7. Juli 2023 könne entnommen werden, dass sehr wohl konkrete Vorfälle erwähnt worden seien. Auch gehe aus den Verwarnungen hervor, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Kontakt mit den Jugendlichen zu kollegial und persönlich zu nah sei (VB 11 S. 3). Weder der Verfügung noch dem Einspracheentscheid kann indes entnommen werden, welches konkrete Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird.