4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 30. September 2024 war die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahmen einerseits der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 24. September 2024 sowie andererseits der letzteren vom 19. September 2024 (VB 37) – zum Schluss gekommen, dass kein entschuldbarer Grund für die (nicht näher spezifizierten) "Handlungen" der Beschwerdeführerin vorliege (VB 30 S. 2). In ihrem Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin dann aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest eine Mitschuld an ihrer Arbeitslosigkeit trage. Der Verwarnung vom 7. Juli 2023 könne entnommen werden, dass sehr wohl konkrete Vorfälle erwähnt worden seien.