Zudem störten deren Unzuverlässigkeit in der Einsatzplanung sowie deren nicht teamfähige Arbeitsweise den Ablauf des Betriebs. Da das Unternehmen grossen Wert auf ein tadelloses Verhalten innerhalb seines Betreuungsauftrags und der Belegschaft lege sowie auch auf eine gewisse Zuverlässigkeit in der Arbeitseinteilung, könne ein derartiges Verhalten nicht toleriert werden. Nachdem die letzte mündliche und schriftliche Ermahnung bei der Beschwerdeführerin bisher leider keine Wirkung gezeigt habe, sehe man sich veranlasst, diese an deren Pflicht zu einwandfreiem Umgang, Loyalität, -6-