3.6. Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 25. April 2024 mit dem Betreff "Verwarnung Unzuverlässigkeit in der Arbeitsplanung, Vorbildfunktion und Nähe Distanz zu Schutzbefohlenen" hielt deren ehemalige Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf eine mündliche Verwarnung fest, leider habe es die Beschwerdeführerin seit dem letzten Gespräch noch nicht geschafft, ihr Verhalten gegenüber den Jugendlichen anzupassen. Zudem störten deren Unzuverlässigkeit in der Einsatzplanung sowie deren nicht teamfähige Arbeitsweise den Ablauf des Betriebs.