Nachdem die letzte mündliche Ermahnung bei der Beschwerdeführerin bisher keine Wirkung gezeigt habe, sehe man sich veranlasst, sie an ihre Pflicht zu einwandfreiem Umgang und an ihre Vorbildfunktion mit den Jugendlichen zu erinnern, sie zu verwarnen und ihr aufzuzeigen, dass sie im Wiederholungsfall weitere Konsequenzen tragen werde. Das der Beschwerdegegnerin eingereichte Schreiben wurde weder vom als Verfasser aufgeführten "Betriebsleiter Gastro" der ehemaligen Arbeitgeberin noch von der Beschwerdeführerin, die den Erhalt des Schreibens an der dafür vorgesehenen Stelle unterschriftlich hätte bestätigen sollen, unterzeichnet (VB 31 S. 3).