Arbeitsrechtliche Pflichten seien nicht verletzt worden (VB 31). Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin legte dem am 24. September 2024 ausgefüllten Fragebogen Kopien zweier an die -5- Beschwerdeführerin gerichteter Schreiben vom 11. Juli 2023 bzw. 25. April 2024 bei, mit welchen deren Verhalten "gegenüber unseren Jugendlichen" beanstandet und sie – jeweils unter Hinweis auf zuvor geführte entsprechende Gespräche – schriftliche verwarnt worden war.