3.4. Mit Schreiben vom 13. September 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin um Präzisierung des Kündigungsgrundes mittels schriftlicher Stellungnahme ersucht. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hielt auf dem entsprechenden Fragebogen am 24. September 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe im Umgang mit den Klienten die geforderte Distanz nicht eingehalten. Die Arbeitsleistung sei nicht ungenügend gewesen. Trotz Ermahnungen habe aber die zur Arbeitseinstellung gehörende Distanz nicht eingehalten werden können. Arbeitsrechtliche Pflichten seien nicht verletzt worden (VB 31).