Arbeitsrechtliche Pflichten habe sie evtl. unbewusst verletzt, da ein mündliches und schriftliches Leitbild gefehlt habe. Aus der Perspektive ihrer Vorgesetzten sei eine einfache Unterhaltung von ihr mit den Jugendlichen aus einem mütterlichen Impuls heraus ein Regelverstoss gewesen, welcher mit einer Verwarnung geahndet worden sei (VB 37).