3.3. In ihrer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die Frage, inwiefern die Arbeitsauffassung unterschiedlich gewesen sei, Folgendes fest: "Ich von meiner Seite habe das für mich so gut wie mir möglich umgesetzt, bin aber der Meinung, dass es an der Oberflächlichen Einarbeitung lag.". Weiter gab sie an, ihre Arbeitsleistung und Arbeitseinstellung seien aus ihrer Sicht nicht ungenügend gewesen. Arbeitsrechtliche Pflichten habe sie evtl. unbewusst verletzt, da ein mündliches und schriftliches Leitbild gefehlt habe.