3.2. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2024 fristgerecht per 31. Juli 2024 (VB 55). Im Kündigungsschreiben hielt die Arbeitgeberin fest, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nach diversen Gesprächen und Ermahnungen nicht verändert habe und die Kündigung aufgrund unterschiedlicher Arbeitsauffassung erfolge (VB 55).