Verwarnungen verwendeten verschwommenen Begriffen, wie etwa "Nähe und Distanz", gemeint sei (Beschwerde S. 4 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (VB 11) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.