Mit Verfügung vom 30. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine Rechtsanwältin ihrer Rechtsschutzversicherung, am 3. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: